Leistungskomplexe Pflegeversicherung

| LK | Leistungsart | Punkte | Preise* |
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| 1 | Erweiterte kleine Körperpflege | 300 | € 12,60 |
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Leistungsinhalte
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| 2 | Kleine Körperpflege | 200 | € 8,40 |
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Leistungsinhalte
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| 3a | Erweiterte große Körperpflege ohne Baden | 450 | € 18,90 |
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Leistungsinhalte
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| 3b | Erweiterte große Körperpflege mit Baden | 600 | € 25,20 |
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Leistungsinhalte
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| 4 | Große Körperpflege | 400 | € 16,80 |
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Leistungsinhalte
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| 5 | Lagern/Betten | 100 | € 4,20 |
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Leistungsinhalte
BemerkungLK 5 ist nur in Kombination mit mindesten einem anderen LK anrechenbar.
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| 6 | Hilfe bei der Nahrungsaufnahme | 250 | € 10,50 |
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Leistungsinhalte
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| 7a | Darm- und Blasenentleerung | 80 | € 3,36 |
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Leistungsinhalte
BemerkungLK 7a ist nur in Kombination mit mindesten einem anderen LK anrechenbar.Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere: Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darm- entleerung einschl. Entsorgung von Ausscheidungen. |
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| 7b | Darm- und Blasenentleerung - erweitert | 200 | € 8,40 |
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Leistungsinhalte
BemerkungLK 7b ist neben den Leistungskomplexen 1 bis 4 nicht abrechenbar.Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:
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| 8 | Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung | je 70 | € 2,94 |
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Leistungsinhalte
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| 9 | Begleitung außer Haus | 600 | € 25,20 |
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Leistungsinhalte
Bemerkungin der Regel 3 x monatlichBegleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturellen Veranstaltungen). |
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| 10 | Beheizen der Wohnung | 120 | € 5,04 |
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Leistungsinhalte
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| 11a | Reinigen der Wohnung - Grundreinigung | 90 | € 3,78 |
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Leistungsinhalte
BemerkungLK 11a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen LK abrechenbar. LK 11a und LK 11b sind nicht nebeneinander abrechenbar.
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| 11b | Reinigen der Wohnung - Intensivreinigung | 270 | € 11,34 |
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Leistungsinhalte
BemerkungLK 11b in der Regel 2 x wöchentlich. LK 11a und LK 11b sind nicht nebeneinander abrechenbar.
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| 12 | Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung | 480 | € 20,16 |
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Leistungsinhalte
Bemerkungin der Regel 1 x wöchentlich
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| 13 | Einkaufen | 240 | € 10,08 |
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Leistungsinhalte
Bemerkung in der Regel 2 x wöchentlich
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| 14 | Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei warmen Essen auf Rädern) | 270 | € 11,34 |
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Leistungsinhalte
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| 15 | Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (u.a. auch Essen auf Rädern) | 90 | € 3,78 |
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Leistungsinhalte
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| 16a | Erstbesuch | 600 | € 29,40 |
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Leistungsinhalte
Anamnese, Pflegeplanung sowie Angebot eines Pflegevertrages. |
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| 16b | Folgebesuch | 300 | € 12,60 |
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Leistungsinhalte
LK 16b ist abrechenbar bei:
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| 17a | Einsatzpauschalen (Mo-Fr 6-22 Uhr) | 65 | € 2,73 |
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Leistungsinhalte
BemerkungDie Einsatzpauschale ist bei jedem Einsatz, mit Ausnahme von LK 18 und LK 19, abrechenbar.Montags bis Freitags zwischen 6.00 und 22.00 Uhr (nicht in Zeiten von LK 17b) Bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft, ist unabhängig vom Kostenträger je Pflegebedürftigen eine Einsatzpauschale je Leistungstag abrechenbar. Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, sowie Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet. Bei der Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen (LK 19) ist die Einsatzpauschale nicht abrechenbar. |
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| 17b | Einsatzpauschalen (Mo-Fr 22-6 Uhr, Wochenende, gesetzliche Feiertage) | 130 | € 5,46 |
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Leistungsinhalte
BemerkungDie Einsatzpauschale ist bei jedem Einsatz, mit Ausnahme von LK 18 und LK 19, abrechenbar.Montags bis Freitags zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen (nicht in Zeiten von LK 17a) Bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft, ist unabhängig vom Kostenträger je Pflegebedürftigen eine Einsatzpauschale je Leistungstag abrechenbar. Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, sowie Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet. Bei der Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen (LK 19) ist die Einsatzpauschale nicht abrechenbar. |
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| 18a | Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI - Pflegestufe I & II | € 21,00 | |
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Leistungsinhalte
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| 18b | Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI - Pflegestufe III | € 31,00 | |
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Leistungsinhalte
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| 19a | Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen - Beratung Einzelfallbezogen | 1857 | € 77,99 |
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Leistungsinhalte
BemerkungBeratung Einzelfallbezogen alle Leistungen der Leistungskomplexe 1 bis 16 für einen dementen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Leistungsanspruch nach § 45 a SGB XI (Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf) der Pflegestufe II und höher.
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| 19b | Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen - Bei zeitweiser Abwesenheit | 928 | € 38,98 |
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Leistungsinhalte
BemerkungBei zeitweiser Abwesenheit des dementen Pflegebedürftigen von mehr als 6 Stunden ist der halbe Tagessatz abrechnungsfähig.
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* ab 01.01.2010: 1 Pkt. = 0,0420 EUR
Angaben ohne Gewähr, Stand 01.07.2008
Leistungskomplexsystem auf der Grundlage des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung sowie Anlage zur Vereinbarung gem. § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen
Hinweis zur Anwendung der LeistungskomplexeDie in den Leistungskomplexen aufgezählten Verrichtungen stellen eine Auswahl möglicher Inhalte des Gesamtkomplexes dar. Das schließt nicht aus, dass im Einvernehmen auch weitere Leistungen möglich sind, die in den Gesamtrahmen des jeweiligen Leistungskomplexes fallen können bzw. einzelne Verrichtungen wegfallen, die nicht benötigt werden. Ist in begründeten Einzelfällen der Einsatz von zwei Pflegekräften bei einem Pflegebedürftigen erforderlich überprüft die Pflegekasse nach Erhalt der begründenden Information durch den Pflegedienst die Notwendigkeit, ggf. unter Hinzuziehung des MDK. Bei einem genehmigten Einsatz von zwei Pflegekräften ist der jeweilige Leistungskomplex 1 ½ -fach zuzüglich einer doppelten Einsatzpauschale (LK 17) abrechenbar. Der Leistungsnachweis ist entsprechend zu kennzeichnen.
